Die Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPBetreibV) gibt an, dass Hersteller, Vertreiber und Behörden, die bei mehr als 20 Beschäftige in ihrer Gesundheitseinrichtung haben, auf mindestens einen Beauftragter für Medizinproduktesicherheit bzgl. pflegerischer, pharmazeutischer medizinischer, naturwissenschaftlicher oder technischer Ausbildung zugehen können.
Nach §6 Abs.2 der MPBetreibV nimmt der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit als zentrale Stelle in der Einrichtung diese Aufgaben war.